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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Software-, Lizenz- und Wartungsbedingungen

 

1.  Vertragsgegenstand

Der Lizenzgeber erbringt im Rahmen der entsprechenden Angebote bei Annahme die folgenden Leistungen: 

   a. Überlassung der im Angebot beschriebenen Software:

Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber die im Angebot beschriebene Software zu den dort genannten Bedingungen. Die Befugnisse des Lizenznehmers ergeben sich aus § 2 dieser Software-, Lizenz- und Wartungsbedingungen. 

   b. Update Service:

Wir betreiben selbst oder, wenn erforderlich, mit unseren Partnern, die Weiterentwicklung und Fehlerbereinigung der Software und stellen dem Lizenznehmer auf Basis einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, das jeweils aktuelle Update, gegen Vergütung bereit.

   c. Support:

Der Kunde erhält Hilfe bei der Anwendung und bei Störungen der Software. Ergibt im Fall einer Störung die Störungsanalyse, dass es sich um einen Fehler der Software handelt, erhält der Kunde mündlich oder schriftlich Informationen zur Störungsbeseitigung oder Hinweise zur Störungsumgehung. Fehler werden mit dem folgenden neuen Programmstand beseitigt. Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung außerhalb eines neuen Programmstandes und auf Beseitigung geringfügiger Fehler besteht nicht. Der Lizenzgeber bietet von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 17:00 und am Freitag von 08:00 - 15:00, an Geschäftstagen in Bayern, Unterstützung an

(Tel. +49 871-96568487, E-Mail: hotline@baierl2b.de). Wartungsdienste sind nur für die jeweils neueste Software-Version verfügbar. 

2. Urheberrecht und Nutzungsbefugnisse

Das Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) an der oben genannten Software sowie allen zu diesen dazugehörigen, sonstigen, im Laufe der Vertragsdurchführung von Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlassenen Softwarebestandteilen (z.B. Skripte), Unterlagen sowie sonstigen Ergebnissen der Pflegeleistungen steht im Verhältnis der Vertragspartner grundsätzlich ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

 

Der Kunde erhält mit Zahlung der Vergütung vom Lizenzgeber ein Recht zur Nutzung der Vertragssoftware auf Grundlage des Angebots. Wird eine einmalige Vergütung für den Erwerb der Software vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Wird eine wiederkehrende, regelmäßige Vergütung für die Nutzung der Software vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht. Die Software darf nur von den im Angebot aufgeführten Unternehmen und gegebenenfalls, wenn aufgeführt, durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Anzahl an Lizenzen entspricht. Der Kunde darf die überlassene Software und sonstige Bestandteile nur vervielfältigen, sofern und soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vereinbarte Benutzung und für die Herstellung einer Sicherungskopie notwendig ist.  

 

Dem Lizenznehmer wird hiermit nicht das Recht eingeräumt, die Client-Lizenzen seinen eigenen Kunden zur Nutzung mit der von ihm entwickelten Software bereitzustellen. Der Kunde erhält die Befugnis die erworbenen Nutzungsrechte auf ein anderes Serversystem bzw. Nachfolger System zu übertragen. Dadurch erlischt automatisch die Berechtigung zur Nutzung der genannten Software in Verbindung mit dem Vorgängersystem.  

 

Die Lizenzübertragung kann maximal alle 6 Monate in Anspruch genommen werden und erfordert gegebenenfalls die Beantragung eines neuen Freischaltcodes. Etwaig entstehende Aufwände sind gesondert zu vergüten.

 

Der Kunde darf an der bereitgestellten Komponentenbibliothek keine Veränderungen vornehmen. Dies gilt nicht für abgeleitete Komponenten, soweit dies für die vertragsgemäße Benutzung erforderlich ist, insbesondere zum Zwecke der Formatierung und der Konvertierung (z.B. für Ausdruck, Textverarbeitung, etc.). Im Übrigen sind alle Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen unzulässig. Für die Dekompilierung gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.

 

Mit Bereitstellung eines Updates und Ablauf einer angemessenen Installationsfrist erlischt die Nutzungsbefugnis für das vorhergehende Update, es sei denn, dem Lizenznehmer ist die Installation nicht zumutbar. In diesem Fall legt der Lizenznehmer die Gründe dar, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergibt und erbringt gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise.

 

Die Installation und Freischaltung der Software erfolgt durch den Lizenznehmer. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann der Lizenznehmer gegen eine gesonderte Vergütung beim Lizenzgeber beauftragen. 

3. Mitwirkung

3.1 Der Kunde trifft rechtzeitig angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfungen der Ergebnisse usw.

 

3.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Lizenzgeber von seiner Leistungspflicht befreit. Leistet der Lizenzgeber dennoch, so wird der Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

4. Gewährleistung

4.1  Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen und Lieferungen unverzüglich entsprechend den §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.

 

4.2 Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb drei Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel enthalten. Insbesondere muss sie Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die am Rechner bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt der Lizenzgeber auf Anforderungen des Lizenznehmers die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches vom Lizenzgeber vorliegen, kann der Lizenzgeber den daraus entstandenen Aufwand in Rechnung stellen. 

 

4.3 Die Software BP-GO Designer ist ein Werkzeug zur Gestaltung und Programmierung moderner, grafischer Benutzeroberflächen für Software auf AS/400 und Nachfolgesystemen (IBM i), mit dem der Kunde dann eigene BP-GO Clients entwickeln kann. BP-GO Designer Software bietet daher keine Gewähr für die Qualität der vom Lizenznehmer erstellten BP-GO Clients. Der Lizenzgeber weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass es erforderlich ist, die mit BP-GO Designer erstellten BP-GO Clients auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu testen, bevor sie operativ eingesetzt werden. Für die Qualität der mittels der BP-GO Designer vom Lizenznehmer erstellten BP-GO Clients übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus solchen mangelhaften Programmen resultiert, ist kein Fehler der vom Lizenzgeber gelieferten Software. 

 

4.4 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die gelieferte Software die dokumentierten Funktionen erfüllt. Ein Fehler der Software muss reproduzierbar sein. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung. Die Nachbesserung erfolgt vom Lizenzgeber dadurch, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. 

 

4.5 Falls die Nachbesserung unzumutbar ist oder trotz schriftlich gesetzter, angemessener Frist mit Ablehnungsandrohung endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag abzuwickeln (Wandelung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z.B. Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung durch dritte, Neulieferung, Vertragskosten. Die Gewährleistungsdauer beginnt ab Überlassung der Software. Sie beträgt sechs Monate. 

 

4.6 Die Übergabe der Software erfolgt mit der Zurverfügungstellung der Software (Übermittlungsweg erfolgt durch gegenseitige Abstimmung), welche der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt und der Bekanntgabe des Freischaltcodes durch den Lizenzgeber. 

5. Haftung

5.1 Der Lizenzgeber leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung und Verzug, Gewährleistung, Rechtsmängel, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang:

 

a. bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte.

 

b.  im Übrigen nur in Fällen mittlerer Fahrlässigkeit bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, bei Verzug und Unmöglichkeit auf Ersatz des vorhersehbaren typischen Schadens, insgesamt auch bei mehreren Schadensfällen beschränkt auf 5.000,00 € pro Schadensfall und auf 25.000,00 € für alle Schadensfälle aus dem Vertrag.

 

c. Bei der fahrlässigen Verletzung von sonstigen, nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung vom Lizenzgeber ausgeschlossen.

 

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung bei Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für Ansprüche des Lizenznehmers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder Vertragsaufhebung und unerlaubter Handlung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde vom Schadensereignis Kenntnis erlangt hat.

6. Geheimhaltung und Verwahrung

6.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände von Dritten geheim zu halten und so zu verwahren, dass der Zugang von unberechtigten Dritten und der Missbrauch ausgeschlossen sind.

7. Vertragslaufzeit,- beendigung, anwendbares Recht und Gerichtsstand 

7.1 Der Lizenzgeber kann die unter § 1 b) und c) angegebenen Leistungen einstellen. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer hiervon in einer Frist von 12 Monaten zum Einstellungszeitpunkt schriftlich benachrichtigen. Der Kunde bleibt trotz Einstellung der Serviceleistungen berechtigt, die überlassene Software weiterhin zu nutzen.

 

7.2 Bei einem jährlichen Wartungsvertrag kann der Kunde diesen mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Berechnungszeitraumes kündigen.

 

7.3 Bei monatlicher oder quartalsmäßiger Softwaremiete und Vergütung, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate ab Bereitstellung der Software. Das Vertragsverhältnis verlängert sich anschließend jeweils um 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht gekündigt wird. Eine Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit auszusprechen.  

 

7.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Landshut, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.

 

7.5 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

8. Schriftformklausel

8.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

 

8.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.

9. Salvatorische Klausel

9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

 

9.2 Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Version 1.0, Stand 11.11.2024